21. Will die Stadt das Gelände oder Teile davon erwerben?

Die Rea­li­sie­rung des Ent­wick­lungs­kon­zep­tes ist grund­sätz­lich ein­fa­cher zu bewerk­stel­li­gen, wenn die Stadt im Besitz eines Groß­teils oder aller Grund­stü­cke ist. Zur Finan­zie­rung und Ver­wer­tung des Are­als bie­ten sich viel­fäl­ti­ge Mög­lich­kei­ten an, die mit der BImA als Grund­ei­gen­tü­me­rin abge­stimmt und ver­han­delt wer­den müs­sen. Ange­sichts des enor­men Flä­chen­vo­lu­mens ist anzu­neh­men, dass je nach städ­te­bau­li­cher Ziel­set­zung in den ein­zel­nen Teil­ge­bie­ten ver­schie­de­nen Finan­zie­rungs­mo­del­le Ver­wen­dung fin­den werden.

Die BImA darf die Grund­stü­cke gemäß Bun­des­haus­halts­ord­nung nur zum vol­len Ver­kehrs­wert ver­äu­ßern; ein ver­güns­tig­ter Erwerb ist nur unter beson­de­ren Bedin­gun­gen und in sehr gerin­gem Umfang möglich.

Die Stadt hat eine Vorkaufsrechts-Satzung beschlossen.